Freiwillige Feuerwehr Schwanheim e.V.

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VEREINSSATZUNG 
der Freiwilligen Feuerwehr Bensheim-Schwanheim e.V.

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Inhaltsverzeichnis 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Mitglieder des Vereins

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7 Finanzmittel

§ 8 Organe des Vereins

§ 9 Mitgliederversammlung

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

§ 12 Vereinsvorstand

§ 13 Geschäftsführung und Vertretung

§ 14 Rechnungswesen, Datenschutz

§ 15 Jugend-Kinderfeuerwehr

§ 16 Auflösung

§ 17 Inkrafttreten

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr Schwanheim e.V. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht einzutragen. Er hat alsdann die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein hat seinen Sitz in Bensheim-Schwanheim Geschäftsstelle ist das Feuerwehrgerätehaus Bensheim-. Schwanheim .

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat die Aufgaben, den Gedanken des freiwilligen Brandschutzes und der freiwilligen Hilfeleistung zu pflegen, das Feuerwehrwesen in der Stadt Bensheim, insbesondere in Schwanheim, nach dem geltenden Landesgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien zu fördern, Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und -aufklärung zu betreiben, historisches feuerwehrtechnisches Kulturgut zu pflegen und zu sichern, sich am kulturellen Leben in Schwanheim aktiv zu beteiligen, die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Behörden und übergeordneten Verbänden zu vertreten, sich den sozialen Belangen der Mitglieder anzunehmen, wobei die Vorschriften des § 53 AO zu beachten sind, durch gemeinschaftliche Veranstaltungen kameradschaftliche Verbindungen zwischen seinen Mitgliedern und denjenigen der anderen Feuerwehren innerhalb und außerhalb der Stadt herzustellen, den Nachwuchs zu fördern.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Wirtschaftliche und auf Gewinn abzielende sowie politische und religiöse Betätigung innerhalb des Vereins sind ausgeschlossen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 3 Mitglieder des Vereins 

(1) Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden. 
(2) In den Verein werden aufgenommen: Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Bensheim-Schwanheim (gemäß Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bensheim in der jeweils gültigen Fassung). Andere unbescholtene natürliche oder juristische Personen, welche die Ziele des Vereins fördern wollen (passive Mitglieder) oder sich besondere Verdienste um den Verein oder das Brandschutzwesen der Stadt Bensheim erworben haben (Ehrenmitglieder). 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Bensheim-Schwanheim (gemäß Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bensheim in der jeweils gültigen Fassung) sind automatisch Mitglied des Vereins.
(2) Die Aufnahme als passives Mitglied ist schriftlich beim Vereinsvorstand zu beantragen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, welcher auf den Tag des Aufnahmebeschlusses durch den Vereinsvorstand erfolgt. Minderjährige müssen dem Aufnahmeantrag eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter beifügen. Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats kann der Antragsteller beim Vorstand schriftlich die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.
(3) Ehrenmitglied kann werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein oder das Brandschutzwesen der Stadt Bensheim erworben hat. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vereinsvorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft als passives Mitglied kann zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. In der Kündigungserklärung sollen die Mitglieder angeben, aus welchem Grund sie austreten wollen. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
(2) Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(3) Gegen diese Entscheidung ist innerhalb von 14 Tagen Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden. 
(5) In allen Fällen ist der Betroffene vorher zu hören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
(6) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.
(2) Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

 

§ 7 Finanzmittel

(1) Die Finanzmittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht: durch Mitgliedsbeiträge, deren Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
(2) durch freiwillige Zuwendungen,
(3) durch Zuwendungen der öffentlichen Hand.
(4) Ehrenmitglieder und Mitglieder von einen Alter über 70 Jahre sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vereinsvorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist oberstes Beschlussorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet. Sie ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung muss mindestens zehn Tage vor dem festgesetzten Termin unter Bekanntgabe der vorzusehenden Tagesordnung durch Aushang im Schaukasten der FFW Schwanheim bekanntgemacht werden. 
(3). Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Ausnahme der Mitglieder der Jugendfeuerwehr und der Kindergruppe. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr üben ihr Stimm- und Wahlrecht nach der Jugendordnung gemäß §15 (1) dieser Satzung aus und sind deshalb in der Mitgliederversammlung nicht stimm- und wahlberechtigt.
Das Stimm- und Wahlrecht der Mitglieder einer Kindergruppe wird in einer Ordnung für die Kindergruppe gemäß §15 (2) dieser Satzung geregelt
(4) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens bis 31.12. der Geschäftsstelle schriftlich übersandt werden.
(5) Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagungsordnungspunkte bezeichnet sein

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.
Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes für eine Amtszeit von fünf Jahren, dieser bleibt bis zu Neuwahlen im Amt.
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
Genehmigung der Jahresrechnung.
Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers.
Wahl der Kassenprüfer.
Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
Wahl von Ehrenmitgliedern.
Entscheidung über Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein.
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Bensheim-Schwanheim (gemäß Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bensheim in der jeweils gültigen Fassung) anwesend ist. Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr sowie der Kindergruppe bleiben hierbei unberücksichtigt.
(2) Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die dann stets beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss in der zweiten Einladung besonders hingewiesen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen;
(4) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen.
(5) Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht von einem Mitglied
geheime Wahl oder Abstimmung verlangt wird.
(6) Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(7) Über die Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen, deren Richtigkeit
vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
(8) Jedes Mitglied kann beantragen, dass sein Beitrag zur Versammlung in die
Niederschrift aufgenommen wird.
(9) Eine Wiederwahl der Kassenprüfer nach Ablauf der Wahlperiode ist
für die folgende Wahlperiode ausgeschlossen.
§ 12 Vereinsvorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Schriftführer
d. dem Rechnungsführer
e. drei Beisitzern.
(1) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können
für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende
pauschale Tätigkeitsvergütung maximal in Höhe der Ehrenamtspauschale gemäß §
3,26a EStG erhalten.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der
nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit
des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen
Vorstandsmitglied wahrgenommen.
(3) Zur Unterstützung und Beratung kann der Vorsitzende Mitglieder zu Vorstandssitzungen
einladen, insbesondere :
a. den Wehrführer und/oder Stellvertreter
b. den Stadtbrandinspektor und/oder Stellvertreter
c. den Pressewart (wird vom Vorstand bestellt)
d. den Jugendfeuerwehrwart
e. die Mitglieder des Feuerwehrausschusses
f. die Zug und Gruppenführer.
(4) Der Vorstand hat die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten
zu unterrichten.
(5) Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen nach Bedarf ein und leitet
die Verhandlungen. Über ihren wesentlichen Verlauf sind Niederschriften zu fertigen,
die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet werden.
(6) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

 

§ 13 Geschäftsführung und Vertretung

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
Der Verein wird vertreten durch den Vorstand im Sinne § 26 BGB durch:

  • erster Vorsitzender 
  • stellvertretender Vorsitzender 
  • Rechner 
  • Schriftführer

Jeweils zwei dieser Personen zusammen sind vertretungsberechtigt.
Erklärungen und Veröffentlichungen werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben.Über alle Ausgaben beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 14 Rechnungswesen, Datenschutz

(1) Der Rechner ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
(2) Die Kameradschaftskasse der Jugendfeuerwehr gemäß Jugendordnung
nach §15 (dieser Satzung ist Teil der Vereinskasse.
(3) Von §14 (2) abweichende Auszahlungsregeln aus der Jugendkasse sind in
Art. 14 (1) der Jugendordnung festgelegt.
(4) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(6) Nach Erstellung des Jahresabschlusses legt der Rechner gegenüber den
Kassenprüfern Rechnung.
(7) Die Kassenprüfer kontrollieren die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung
Bericht.
(8) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner
Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz
von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung
zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Die Datenschutzerklärung der Freiwilligen Feuerwehr Bensheim-Schwanheim
ist Bestandteil dieser Satzung.

 

 

§ 15 Jugend-Kinderfeuerwehr

(1) Die Jugendfeuerwehr gestaltet ihre Jugendarbeit selbstständig nach der
Jugendordnung der Freiwilligen Feuerwehr Bensheim-Schwanheim
(2) Die Kinderfeuerwehr gestaltet ihre Arbeit gemäß der Ordnung für die
Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Schwanheim.

 

§ 16 Auflösung

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung
mindestens vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder (analog § 11
Abs. 1) anwesend sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflö-
sung beschließen.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss nach Ablauf eines Monats
eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur
Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit
von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder gefasst wird. In der zweiten
Einberufung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
Der ordnungsgemäß gefasste Beschluss über die Auflösung wird sechs Monate
nach dem Tag der Beschlussfassung wirksam.
Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bensheim, die es ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Brandschutzes
im Stadtteil Schwanheim zu verwenden hat.

 

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung ersetzt die Fassung vom 17.01.1986
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 19.02.2016. 

 

 

 

JUGENDORDNUNG
der Jugendfeuerwehr
Freiwilligen Feuerwehr Bensheim-Schwanheim e.V.

1............Name, Wesen, Aufsicht
2............Aufgaben, Ziele
3............Mitgliedschaft
4............Rechte und Pflichten
5............Ordnungsmaßnahmen
6............Beendigung der Mitgliedschaft
7............Organe
8............Mitgliederversammlung
9............Jugendausschuss
10..........Jugendfeuerwehrwart
11..........Gruppenleiter
12..........Sprecher, Beisitzer
13..........Schriftführung, Datenschutz
14..........Kassenwesen
15..........Übernahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen
16..........Feuerwehr Bensheim
17..........Ausbildung, Einsatz, Jugendarbeit, Schutzkleidung/
18..........Ausrüstung
19..........Schlussbestimmung


1. Name, Wesen, Aufsicht

1.1 Die Jugendfeuerwehr Bensheim-Schwanheim ist die Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr Bensheim-Schwanheim gemäß Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bensheim in der jeweils
gültigen Fassung und des Vereins Freiwillige Feuerwehr Bensheim-Schwanheim e.V. Somit ist sie Mitglied der Stadtjugendfeuerwehr Bensheim, der Hessischen Jugendfeuerwehr und der Deutschen Jugendfeuerwehr.

1.2 Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen/ Mädchen als auch Männer/Jungen betraut werden.

1.3 Die Jugendfeuerwehr Bensheim-Schwanheim ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter von 10 bis zum vollendeten 17. Lebensjahr.

1.4 Als unmittelbares Glied der Freiwilligen Feuerwehr untersteht sie der fachlichen Aufsicht und der Betreuung des Stadtbrandinspektors als Leiters der Freiwilligen Feuerwehr Bensheim und des Wehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Bensheim-Schwanheim, der sich dazu des Leiters der Jugendfeuerwehr (Jugendfeuerwehrwart) bedient.

 

2 Aufgaben, Ziele

2.1 Die Jugendfeuerwehr soll zu humaner Nächstenhilfe erzogen werden. Zur Erfüllung dieser Aufgaben dient ihr der Dienst in den Jugendgruppen der Freiwilligen Feuerwehr mit Schulung, Ausbildung und anderen Aktivitäten.


2.2 Sie soll das Gemeinschaftsleben untereinander innerhalb der Wehr und nach außen unter den Jugendlichen pflegen und fördern. Dazu gehören insbesondere feuerwehrtechnische Ausbildung, Spiel, Sport, Wanderungen, Fahrten und Jugendtreffen.


2.3 Die Jugendfeuerwehr fordert von allen Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.

 

3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder der Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendlich werden,
wenn die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter vorliegt.
3.2 Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an die Freiwillige Feuerwehr BensheimSchwanheim
gerichtet werden. Über die Aufnahme berät der Jugendausschuss. Die
Aufnahme erfolgt durch den Wehrführer.

 

4 Rechte und Pflichten

4.1 Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat das Recht bei der Gestaltung und Umsetzung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken, in eigener Sache gehört zu werden und den Jugendausschuss zu wählen.
4.2 Jedes Mitglied übernimmt freiwillig die Verpflichtung an den Übungen, Veranstaltungen und Maßnahmen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen, die im Rahmen dieser Ordnung aufgestellten Umgangsformen, Anordnungen und Verfahrensweisen zu befolgen und zu unterstützen und die Kameradschaft und das Gemeinschaftsleben zu pflegen und zu fördern.

 

5 Ordnungsmaßnahmen

Um eine geregelte und sinnvolle Umsetzung der Kinder- und Jugendarbeit zu garantieren, sind bei Verstößen gegen Umgangsformen, Ordnung, Disziplin und Kameradschaft angemessene Ordnungsmaßnahmen zu ergreifen. Die jeweilige Ordnungsmaßnahme wird im Jugendausschuss beraten und entschieden und von dem Jugendfeuerwehrwart umgesetzt. Der Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr wird nach Beschluss des Jugendausschusses im Benehmen mit dem Jugendfeuerwehrwart vom Wehrführer ausgeführt.
5.4 Gegen die Ordnungsmaßnahme oder den Ausschluss steht dem/der Betroffenen das Recht der Beschwerde zu. Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung mündlich oder schriftlich beim Wehrführer erfolgen. Dieser entscheidet über den Einspruch.

 

6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr endet bei der Übernahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Bensheim-Schwanheim, durch schriftliche Austrittserklärung der gesetzlichen Vertreter, auf eigenen Wunsch, durch Ausschluss.

 

7 Organe

Die Organe der Jugendfeuerwehr Bensheim-Schwanheim sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Jugendausschuss

 

8 Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich vom Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Wehrführer der Feuerwehr Bensheim-Schwanheim mit 14 Tagen Frist und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung wird von dem Jugendfeuerwehrwart geleitet.

8.2 Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Auf die Teilnahme von Eltern/gesetzlichen Vertretern sowie weiterer Gäste ist hinzuwirken.
8.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern diese Ordnung nicht etwas anderes bestimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Wahlen sind geheim durchzuführen
8.4 Sind weniger als die Hälfte aller Mitglieder anwesend, so muss innerhalb von sechs Wochen eine weitere Mitgliederversammlung eingeladen und durchgeführt werden
8.5 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

jährliche Wahl der Mitglieder des Jugendausschusses, Wahl von Delegierten zu übergeordneten Organen, Genehmigung des Jahresberichtes, Mitwirkung an der Erstellung des Dienstplanes, Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge. Bei Änderung der Jugendordnung ist eine 2/3 Mehrheit notwendig.


8.6 Über die Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen, deren Richtigkeit
vom Schriftführer und vom Jugendwart zu bescheinigen ist.

 

9 Jugendausschuss

9.1 Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus:
dem Jugendfeuerwehrwart,
bzw. Gruppenleitern,
dem Sprecher,
zwei Beisitzern.
9.2 Der Jugendausschuss hat folgende Aufgaben
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
Beratung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
Vorschlagen von Ordnungsmaßnahmen und
Planung und Gestaltung der Jugendarbeit

 

10 Jugendfeuerwehrwart

10.1 Die Anforderungen an den Jugendfeuerwehrwart regelt die Satzung für die
Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bensheim in der jeweils gültigen Fassung und
des Vereins Freiwillige Feuerwehr Bensheim-Schwanheim e.V.
10.2 Der Jugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall der aus dem Kreis der
Gruppenleiter bestimmte stellvertretende Jugendfeuerwehrwart, leitet die Jugendfeuerwehr
nach Maßgabe dieser Jugendordnung und der Beschlüsse der Organe.
10.3 Der Jugendfeuerwehrwart wird von der Mitgliederversammlung der Freiwilligen
Feuerwehr Bensheim-Schwanheim auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
10.4 Der Jugendfeuerwehrwart hat in Vertretung der Jugendfeuerwehr Sitz und
Stimme im Feuerwehrausschuss der Freiwilligen Feuerwehr Bensheim Schwanheim.

 

11 Gruppenleiter

11.1 Der (Die) Gruppenleiter unterstützt(en) den Jugendfeuerwehrwart bei der
Durchführung seiner Aufgaben. Er (sie) muss (müssen) das 18. Lebensjahr vollendet
haben und soll (sollen) nicht älter als 35 Jahre sein.
11.2 Der (Die) Gruppenleiter werden vom der Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen
mit dem Wehrführer bestimmt und entlassen.
11.3 Aus dem Kreis der Gruppenleiter bestimmt der Jugendfeuerwehrwart im
Einvernehmen mit dem Wehrführer seinen Stellvertreter sowie den Kassenwart und
den Schriftführer.

 

12 Sprecher, Beisitzer

Der Sprecher und die Beisitzer werden aus dem Kreis der Mitglieder der Jugendfeuerwehr
auf die Dauer von einem Jahr gewählt und vertreten die Interessen der
Mitglieder der Jugendfeuerwehr sowie bringen deren Bedürfnisse und Wünsche im
Jugendausschuss ein 

 

13 Schriftführung, Datenschutz

13.1 Die Führung eines Mitgliederverzeichnisses und eines Dienstbuches, sowie
die Erledigung sonstiger schriftlicher Arbeiten liegen in der Verantwortung des
Schriftführers.
13.2 Für die Weiterleitung des Jahresberichtes ist der Jugendfeuerwehrwart verantwortlich.
13.3 Das Mitgliedsverzeichnis muss außer den Personalangaben der Mitglieder
(Aufnahmegesuch), das Eintrittsdatum in die Jugendfeuerwehr, das Datum der
Übernahme in die Feuerwehr bzw. das Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr enthalten
und ist fortlaufend zu führen.
13.4 Im Dienstbuch sind kurze Berichte über alle Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr,
Unfallmeldungen sowie Niederschriften über die Organversammlungen aufzunehmen.
13.5 Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner
Mitglieder
(Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen
(EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen
Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Die
Datenschutzerklärung der Freiwilligen Feuerwehr Bensheim-Schwanheim ist Bestandteil
dieser Satzung.

 

14 Kassenwesen

14.1 Zur Umsetzung der Jugendarbeit wird eine Kasse eingerichtet, die ihre Einnahmen
aus Zuwendungen vom Feuerwehrverein, der Stadt/Gemeinde oder
Schenkungen Dritter erhält;
Die Jugendkasse ist Teil der Kasse des Vereins Freiwillige Feuerwehr BensheimSchwanheim
e.V. und unterliegt somit den Gemeinnützigkeitsregelungen sowie der
Kassenprüfung gemäß Vereinssatzung.
14.2 Die Verwaltung der Kassengeschäfte obliegt dem Kassenwart der Jugendfeuerwehr
(vgl. 11.2) in Absprache mit dem Rechner des Vereins. Zahlungen bis
einschließlich 500,-€ bedürfen der Anweisung des Jugendfeuerwehrwartes. Zahlungen
über 500,-€ bedürfen zusätzlich der Anweisung des Vereinsvorsitzenden
oder im Verhinderungsfall seines Stellvertreters der Freiwilligen Feuerwehr Bensheim-Schwanheim
e.V.

 

15 Übernahme in die Einsatzabteilung der FreiwilligenFeuerwehr BensheimSchwanheim

15.1 Mitglieder der Jugendfeuerwehr, die sich in der Jugendfeuerwehr bewährt
haben und die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Einsatzabteilung der Feuerwehr
erfüllen, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres in die aktive Wehr
übernommen.
15.2 Eine zusätzliche Mitarbeit in der Jugendfeuerwehr ist bis zum
27. Lebensjahr in begründeten Fällen möglich. 
15.3 Bei Wohnortwechsel erhält das Mitglied der Jugendfeuerwehr auf Antrag
einen Nachweis über die Dienstzeit in der Jugendfeuerwehr der Feuerwehr Bensheim-Schwanheim,
der von dem Wehrführer der Feuerwehr ausgestellt wird.

 

16 Ausbildung, Einsatz, Jugendarbeit, Schutzkleidung/ Ausrüstung

16.1 Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Jugendlichen erfolgt unter Anpassung
an deren Leistungsfähigkeit praktisch und theoretisch auf der Grundlage der
der Ausbildungsvorschriften für die Feuerwehren. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungs-
und anderer gesetzlicher Vorschriften ist zu achten.
16.2 Eine Verwendung von Mitgliedern der Jugendfeuerwehr an Einsatzstellen ist
im Landesgesetz in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
16.3 Die Jugendarbeit wird in regelmäßigen Gruppenveranstaltungen bei Sport,
Spiel, Fahrten, Jugendtreffen, Vorträgen und Aussprachen geleistet.
16.4 Für Ausbildung und Jugendarbeit wird vom Jugendausschuss ein Dienstplan
erarbeitet, der vom Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr zu genehmigen ist.
16.5 Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten für die Ausbildung und den
Übungsdienst entsprechend der Bekleidungsrichtlinie des zuständigen hessischen
Ministeriums, die Bekleidung und Ausrüstung von der Stadt/Gemeinde kostenlos
gestellt. Beim Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr sind die erhaltenen Bekleidungs-
und Ausrüstungsgegenstände an die Feuerwehr zurückzugeben.

 

17 Schlussbestimmung

17.1 Die Jugendordnung tritt mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
der Jugendfeuerwehr Bensheim- Schwanheim in Kraft.

64625 Bensheim, den 16.12.2014

17.2 Die Jugendordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr
Bensheim-Schwanheim e.V. und wurde bestätigt in der Mitgliederversammlung
der Freiwilligen Feuerwehr Bensheim-Schwanheim am

64625 Bensheim, den 19.02.2016

 

 

Ordnung für die Kinderfeuerwehr der Feuerwehr Bensheim-Schwanheim

(1.) Die Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Bensheim-Schwanheim führt den Namen „Kinderfeuerwehr Schwanheim“.

 

 

(2.) Die Kinderfeuerwehr Schwanheim ist der freiwillige Zusammenschluss von
Kindern im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Für die
Aufnahme gilt Punkt 3 der Jugendordnung entsprechend. Sie gestaltet ihre
Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.

 

 

 

(3.) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bensheim unterstehen
die Jugendfeuerwehren der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtbrandinspektor/die
Stadtbrandinspektorin als Leiter/Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr
und dem/der jeweiligen Wehrführer/ Wehrführerin), der/die sich dazu des
Leiters/Leiterin der Jugendfeuerwehr bedient, der/die sich dazu des Leiters/der Leiterin der Kinderfeuerwehr bedient. Der Leiter/die Leiterin der Kinderfeuerwehr muss mindestens 18 Jahre alt sein und die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Die Leiter/-innen und Betreuerin/- innen sind ehrenamtlich für die Gemeinde tätig.

 

 

Aufgaben und Ziele

 

(4.) Aufgaben und Ziele der Kinderfeuerwehr sind insbesondere
- Spielerische Vorbereitung auf den Dienst in der Jugendfeuerwehr
- Erziehung der Mitglieder zur Nächstenhilfe
Zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben und Ziele gehören insbesondere folgende Aktivitäten:
- Spiel und Sport
- Basteln
- Informationsveranstaltungen (z.B. Besuch von Feuerwehren, Feuerwehrmuseen)
- Brandschutzerziehung
- Verkehrserziehung
Im Rahmen der Arbeit der Kinderfeuerwehr dürfen nicht durchgeführt werden:
- Handlungen, bei denen Kinder durch gesundheitsgefährdende Einflüsse
(z.B. Wärme, Kälte, Nässe, Druck, Lasten) gefährdet werden können. 
Ausbildung an und mit Fahrzeugen und Geraten der Feuerwehr.

 

 

 

(5.) Bei der Arbeit in der Kinderfeuerwehr ist die Leistungsfähigkeit des einzelnen Kindes zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften ist besonders zu achten.

 

 

(6.) Für die Ausbildung ist der Träger der Feuerwehr zuständig.


(7.) Die Kinderfeuerwehr muss ihren Dienst getrennt vom Dienst der Jugendfeuerwehr durchführen.

 

(8) Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 1. Jedes Mitglied hat das Recht bei der Gestaltung der Arbeit aktiv mitzuwirken und kann in eigener Sache gehört werden.
 2. Jedes Mitglied hat die Pflicht an den Übungen und Veranstaltungen der Kinderfeuerwehrgruppe regelmäßig und pünktlich teilzunehmen. Und es muss den Anordnungen und den Ordnungshinweisen Folge geleistet werden.

 

 

 

(9) Kinderfeuerwehrausschuss
 1. Der Kinderfeuerwehrausschuss setzt sich aus dem Leiter der Kinderfeuerwehrgruppe, den Betreuern, dem Wehrleiter/Wehrführer und zwei Elternvertretern zusammen.
2. Seine Aufgaben können sein
a. Erstellen eines Zusammenkunftsplanes
b. Erstellen eines Jahresberichtes
c. Planung und Gestaltung von Veranstaltungen und Reisen
d. Beschlussfassung über Ausschlussverfahren

 

 

 

(10) Schlussbestimmung
1. Diese Kinderordnung tritt mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
der Kinderfeuerwehr Bensheim- Schwanheim in Kraft.
64625 Bensheim, den 16.12.2014
17.2 Die Kinderordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung der Freiwilligen
Feuerwehr Bensheim-Schwanheim e.V. und wurde bestätigt in der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Bensheim-Schwanheim am 19.02.2016 64625 Bensheim, den 19.02.2016 § 53 AO Mildtätige Zwecke Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,
1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder 2. deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind a) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und b) andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge, aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.

 

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